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Unrichtige Höhenlage des Untergrundes

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften weisen in der ”BGR 181” darauf hin, dass Höhendifferenzen oder unterschiedliche Höhenlagen von mehr als 4 mm eine Unfallgefahr darstellen und nicht zulässig sind.

Aus diesem Grund ist die richtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes zur Höhenlage angrenzender Flächen und Bauteile unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzbeläge zu prüfen.

Das sollte auch im Wohnbereich gelten, denn auch dort sind Unfallquellen auszuschließen.

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